Kindertagesstätte Sankt Martin in Schmalnau
Hauptstraße 3
36157 Ebersburg-Schmalnau
Tel. 06656/427
e-mail: kita-schmalnau[at]ebersburg.de
Ganztagsbetreuung:
Montag bis Donnerstag: 7:15 Uhr bis 16:30 Uhr
Freitag: 07:15 Uhr bis 15.00 Uhr
Vormittagsbetreuung:
Montag bis Freitag: 7:00 Uhr bis 13:00 Uhr
8 Kinder in einer Gruppe (1 bis 3 Jahre)
50 Kinder in zwei Gruppen ( ab 3 Jahre)
Voranmeldung für die Kinderbetreung
Das Formular "Kita Schmalnau Voranmeldung" finden Sie hier
Der Kindergarten ist während der Sommerferien drei Wochen geschlossen.Betreuungsangebote während dieser Zeit finden Sie hier
Kinder möglichst zu Hause betreuen - Befreiung Kita-Gebühren - siehe hier
Die aktuellen Hinweise zum Corona-Infektionsschutz in Kitas finden Sie hier
Darüber hinaus gelten auch weiterhin die allgemeinen bekannten Regeln zum Infektionsschutz, wie z. B. bei Mumps, Keuchhusten, Windpocken u. v. m. . Diese finden Sie unter https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/
Nach § 20 Abs. 9 Infektionsschutzgesetzt muss bei Betreuung in Gemeinschaftseinrichtungen (z. B. Kindertagesstätte) der Leitung der jeweiligen Einrichtung vor Beginn ihrer Betreuung ein Nachweis mit Impfdokumentation usw. vorgelegt werden. Ein Muster für eine solche Bescheinigung, die vom Arzt auszustellen und von den Erziehungsberechtigten ergänzend zu unterzeichnen ist, finden Sie hier
Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz);
Nachweispflicht
Am 1. März 2020 ist das Masernschutzgesetz in Kraft getreten. Hieraus ergeben sich folgende gesetzlichen Vorgaben für die Aufnahme und Betreuung von Kindern in Kinderbetreuungseinrichtungen:
- Ab dem 1. März 2020 müssen Eltern nachweisen, dass ihre Kinder einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder eine Immunität gegen Masern aufweisen, wenn sie sie in der Kindertagesstätte anmelden.
- Für Kinder, die schon jetzt in der Kindertagesstätte betreut werden, müssen die Nachweise bis spätestens zum 31. Juli 2021 erbracht werden.
Daher ist der Kindertagesstätte-Leitung umgehend / vor der Neuaufnahme ein Nachweis des Impfschutzes gemäß § 20 Abs. 9 Nr. 1 – 3 Infektionsschutzgesetz n.F. vorzulegen. Dies kann erfolgen durch:
a) Vorlage einer Impfdokumentation (z. B. Impfausweis)
b) Ärztliches Zeugnis darüber, dass ein Impfschutz gegen Masern besteht
c) Ärztliches Zeugnis darüber, dass eine Immunität gegen Masern vorliegt
d) Ärztliches Zeugnis darüber, dass aufgrund deiner medizinischen Kontraindikation keine Impfung
erfolgen kann
e) Vorlage der Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen Kita darüber, dass einer
der unter a) – d) genannten Nachweise vorgelegen hat.
Sofern Sie Ihrer Nachweisverpflichtung nicht nachkommen, hat die Leitung der Kindertagesstätte das zuständige Gesundheitsamt hierüber zu informieren.
Kinder für die kein ausreichender Nachweis über den Masernschutz vorliegt, dürfen nicht betreut werden. Diese Kinder werden vom Besuch der Kindertagesstätte ausgeschlossen.
Hier finden Sie ein Informationsblatt zu häufig gestellten Fragen zum Masernschutzgesetz.