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Schankerlaubnis wird durch „Anzeige über den vorübergenenden Betrieb einer Gaststätte“ abgelöst
Am 1. Mai 2012 ist das hessische Gaststättengesetz in Kraft getreten. Das hat auch Konsequenzen für Vereine und alle anderen, die einen Gaststätten-betrieb vorübergehend ausüben wollen, z. B. bei einem Fest oder aus Anlass einer sportlichen oder kulturellen Veranstaltung. Wer aus solchen besonderen Anlässen heraus Getränke oder zubereitete Speisen verkaufen will, brauchte bisher eine so genannte Gestattung/Schankerlaubnis. Diese wurde abgeschafft und durch eine Anzeigepflicht ersetzt. Die Anzeige ist spätestens vier Wochen vor der Veranstaltung bei der örtlich zuständigen Gemeindeverwaltung zu erstatten. Im Gegensatz zur früheren Regelung ist die neue Anzeige gemäß § 6 auch bei Abgabe von alkoholfreien Getränken und Speisen erforderlich.
Die Anzeige muss enthalten:
- Name und Adresse des Veranstalters,
- Ort und Zeitraum der Veranstaltung,
- eine Übersicht der Speisen und Getränke, die verabreicht werden sollen und
- die voraussichtliche Anzahl der Besucher.
Das entsprechende Anzeigeformular ist bei Ihrer Gemeindeverwaltung erhältlich (auch auf Homepage „www.ebersburg.de/).
Die Frist von mindestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn ist zwingend einzuhalten, da die Anzeigen von der Gemeinde an verschiedene Behörden u. a. beim Landkreis an den Fachbereich Bauen, den Fachdienst Lebensmittelüberwachung sowie an den Gewerbeprüfdienst übermittelt und dort noch bearbeitet werden müssen.
Wird die Anzeige unterlassen oder nicht rechtzeitig erstattet, liegt eine Ordnungswidrigkeit gem. § 12 HGastG vor, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Bei Rückfragen steht die Gemeindeverwaltung gerne zur Verfügung.
Den Vordruck für die Anzeige des vorübergehenden Gaststättenbetriebes könenn Sie hier herunter laden (pdf).
Für entsprechende Veransltungen werden zudem folgende Hinweise gegeben:
Hinweis zur Durchführung von Veranstaltungen nach § 6 Hessisches Gaststättengesetz
Öffentliche Veranstaltungen, wie Vereins- und Straßenfeste, werfen für die Verantwortlichen oft eine ganze Reihe von Fragen auf, sei es im Zusammenhang mit notwendigen Genehmigungen, der Umsetzung erteilter Auflagen, der Einhaltung des Jugendschutzgesetzes oder dem Umgang mit Störern.
Was muss ich beachten?
Eine gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Ihnen und den zuständigen Behörden kann zu einem reibungslosen Ablauf Ihrer Veranstaltung beitragen und Sie vor Schaden bewahren. Mit diesen Hinweisen wollen wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten zu beachtenden Punkte und Bestimmungen im Zusammenhang mit Ihrer Veranstaltung geben. Öffentliche Veranstaltungen, die behördlicher Maßnahmen oder einer Genehmigung bedürfen (z. B. straßenverkehrsrechtliche Genehmigungen, bautechnische Abnahme, Aufstellen von Festzelten über 100m2, offene Feuer, Erlaubnis zum Abschuss von Feuerwerkskörpern, Plakatierung) sind vor dem Ereignis bei den jeweils zuständigen Behörden zu beantragen.
Haus- und Haftungsrecht
Der Veranstalter ist für die ordnungsgemäße Durchführung zuständig und verantwortlich. Das gilt für die Einhaltung von Haus und Saalordnung, von sanitär- und verkehrstechnischer Maßnahmen, sowie von Gewaltpräventions- und Jugendschutzauflagen. Der Veranstalter oder ein von ihm Beauftragter muss ständig vor Ort als Ansprechpartner erreichbar sein. Der Veranstalter ist für den notwendigen Brandschutz und für die Bereitstellung der notwendigen Löschtechnik (z. B. Feuerlöscher) verantwortlich. Für die jeweilige Veranstaltung sind ausreichend Parkflächen einzuplanen. Rettungswege sind unbedingt freizuhalten. Der Veranstalter kann zivilrechtlich für aufkommende Schäden in Anspruch genommen werden, z. B. für Schäden, die durch unsachgemäße Organisation entstehen oder durch fahrlässiges Handeln des eigenen Personals verursacht werden. Eine umfassende Haftpflichtversicherung ist Sache des Veranstalters und unbedingt zu empfehlen.
Polizei / DRK / Notarzt / Feuerwehr / Sicherheitsdienst
Dem Veranstalter wird geraten, rechtzeitig mit den Rettungs- und Einsatzkräften in Kontakt zu treten, da es nötig sein kann, entsprechend der Größe der Veranstaltung einen Rettungs-, Evakuierungs- und Einsatzplan erstellen zu müssen. Diese Erarbeitung ist meist zeitaufwendig und bedarf Vorbereitungszeit. Sofern Sie einen Sicherheitsdienst beauftragen, muss dieser über eine Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes gemäß § 34a Gewerbeordnung verfügen.
Sicherheit und Ordnung (Ordnung, Sauberkeit, Lärm)
Der Veranstalter ist für die Sauberkeit auch im Umfeld des Veranstaltungsortes zuständig. An das Aufstellen von Papierkörben und Abfallbehältern muss gedacht werden. Ein gefahrenloser Zu- und Abgang zu und von der Veranstaltung muss gewährleistet werden (ggf. Beleuchtung der Wege, Streupflicht bei Glätte). Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass Besucher der Veranstaltung durch ihr Verhalten nicht Anlieger und Anwohner um das Veranstaltungsgelände herum durch unzumutbaren Lärm, Vandalismus und Unrat belästigen. Das Gebot der Rücksichtnahme ist zu beachten !
Die Ordnungsbehörden können im Vorfeld oder auch während einer Veranstaltung Maßnahmen ergreifen oder Verfügungen erlassen, um die Sicherheit der Besucher und den Schutz der Anwohner vor erheblichen Nachteilen, Gefahren oder Belästigungen zu gewährleisten (§ 10 (2) HGastG). Gesetzlicher Jugendschutz/ Nichtraucherschutzgesetz
Die Bestimmungen über den Schutz Jugendlicher (JuSchG) vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730) und die Bestimmungen zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (HNRSG) sind in der derzeit gültigen Fassung sind einzuhalten.
Allgemeines
Bitte beachten Sie, dass die vorstehenden Hinweise nicht vollständig sind. Für die von Ihnen angezeigte Veranstaltung/Vergnügung können weitere Rechtsvorschriften wie z. B. das Hessische Feiertagsgesetz, die Hessische Bauordnung, Arbeitsschutzbestimmungen usw. einschlägig sein. Als Veranstalter haben Sie die Pflicht, sich über weitere, zweckdienliche Rechtsvorschriften selbstständig zu informieren.
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Ebersburg
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