Schankerlaubnis / Anzeige vorübergehender Gaststättenbetrieb (21. Mai 2012) Drucken E-Mail

Schankerlaubnis wird durch „Anzeige über den vorübergenenden Betrieb einer Gaststätte“ abgelöst

  

Am  1. Mai  2012 ist  das  hessische  Gaststättengesetz  in  Kraft  getreten.  Das  hat auch  Konsequenzen  für  Vereine  und  alle  anderen,  die  einen  Gaststätten-betrieb  vorübergehend  ausüben  wollen,  z. B.  bei  einem  Fest  oder  aus Anlass  einer  sportlichen  oder  kulturellen  Veranstaltung.  Wer  aus  solchen besonderen  Anlässen  heraus  Getränke  oder  zubereitete  Speisen  verkaufen will,  brauchte  bisher  eine  so  genannte  Gestattung/Schankerlaubnis.  Diese wurde  abgeschafft  und  durch  eine  Anzeigepflicht  ersetzt.  Die  Anzeige  ist  spätestens  vier  Wochen  vor  der  Veranstaltung  bei  der  örtlich zuständigen  Gemeindeverwaltung  zu  erstatten.  Im  Gegensatz  zur  früheren Regelung  ist  die  neue  Anzeige  gemäß  § 6  auch  bei  Abgabe  von  alkoholfreien Getränken  und  Speisen  erforderlich.

  

Die  Anzeige  muss  enthalten:

  

 - Name  und  Adresse  des  Veranstalters,

 

-  Ort  und  Zeitraum  der  Veranstaltung,

 

 - eine  Übersicht  der  Speisen  und  Getränke,  die  verabreicht  werden  sollen  und

 

 - die  voraussichtliche  Anzahl  der  Besucher.

  

Das  entsprechende  Anzeigeformular  ist  bei  Ihrer  Gemeindeverwaltung erhältlich  (auch auf Homepage „www.ebersburg.de/).  

  

Die  Frist  von mindestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn ist  zwingend einzuhalten,  da  die  Anzeigen  von  der  Gemeinde  an  verschiedene  Behörden  u.  a.  beim  Landkreis  an  den  Fachbereich  Bauen,  den  Fachdienst  Lebensmittelüberwachung  sowie  an  den  Gewerbeprüfdienst  übermittelt  und  dort  noch  bearbeitet  werden  müssen.

 

Wird  die  Anzeige  unterlassen  oder  nicht  rechtzeitig  erstattet,  liegt  eine Ordnungswidrigkeit  gem.  § 12 HGastG  vor,  die  mit  einer  Geldbuße geahndet  werden  kann. Bei  Rückfragen  steht  die Gemeindeverwaltung  gerne  zur  Verfügung.

 

Den Vordruck für die Anzeige des vorübergehenden Gaststättenbetriebes könenn Sie  hier herunter laden (pdf).

Für entsprechende Veransltungen werden zudem folgende Hinweise gegeben:

 

Hinweis zur Durchführung von Veranstaltungen nach § 6 Hessisches Gaststättengesetz  

Öffentliche Veranstaltungen, wie Vereins- und Straßenfeste, werfen für die Verantwortlichen oft eine ganze Reihe von Fragen auf, sei es im Zusammenhang mit notwendigen Genehmigungen, der Umsetzung erteilter Auflagen, der Einhaltung des Jugendschutzgesetzes oder dem Umgang mit Störern.  

Was muss ich beachten?

Eine gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Ihnen und den zuständigen Behörden kann zu einem reibungslosen Ablauf Ihrer Veranstaltung beitragen und Sie vor Schaden bewahren. Mit diesen Hinweisen wollen wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten zu beachtenden Punkte und Bestimmungen im Zusammenhang mit Ihrer Veranstaltung geben. Öffentliche Veranstaltungen, die behördlicher Maßnahmen oder einer Genehmigung bedürfen (z. B. straßenverkehrsrechtliche Genehmigungen, bautechnische Abnahme, Aufstellen von Festzelten über 100m2, offene Feuer, Erlaubnis zum Abschuss von Feuerwerkskörpern, Plakatierung) sind vor dem Ereignis bei den jeweils zuständigen Behörden zu beantragen. 

 Haus- und Haftungsrecht

Der Veranstalter ist für die ordnungsgemäße Durchführung zuständig und verantwortlich. Das gilt für die Einhaltung von Haus und Saalordnung, von sanitär- und verkehrstechnischer Maßnahmen, sowie von Gewaltpräventions- und Jugendschutzauflagen. Der Veranstalter oder ein von ihm Beauftragter muss ständig vor Ort als Ansprechpartner erreichbar sein. Der Veranstalter ist für den notwendigen Brandschutz und für die Bereitstellung der notwendigen Löschtechnik (z. B. Feuerlöscher) verantwortlich. Für die jeweilige Veranstaltung sind ausreichend Parkflächen einzuplanen. Rettungswege sind unbedingt freizuhalten. Der Veranstalter kann zivilrechtlich für aufkommende Schäden in Anspruch genommen werden, z. B. für Schäden, die durch unsachgemäße Organisation entstehen oder durch fahrlässiges Handeln des eigenen Personals verursacht werden. Eine umfassende Haftpflichtversicherung ist Sache des Veranstalters und unbedingt zu empfehlen. 

Polizei / DRK / Notarzt / Feuerwehr / Sicherheitsdienst

Dem Veranstalter wird geraten, rechtzeitig mit den Rettungs- und Einsatzkräften in Kontakt zu treten, da es nötig sein kann, entsprechend der Größe der Veranstaltung einen Rettungs-, Evakuierungs- und Einsatzplan erstellen zu müssen. Diese Erarbeitung ist meist zeitaufwendig und bedarf Vorbereitungszeit. Sofern Sie einen Sicherheitsdienst beauftragen, muss dieser über eine Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes gemäß § 34a Gewerbeordnung verfügen.  

Sicherheit und Ordnung (Ordnung, Sauberkeit, Lärm)

Der Veranstalter ist für die Sauberkeit auch im Umfeld des Veranstaltungsortes zuständig. An das Aufstellen von Papierkörben und Abfallbehältern muss gedacht werden. Ein gefahrenloser Zu- und Abgang zu und von der Veranstaltung muss gewährleistet werden (ggf. Beleuchtung der Wege, Streupflicht bei Glätte). Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass Besucher der Veranstaltung durch ihr Verhalten nicht Anlieger und Anwohner um das Veranstaltungsgelände herum durch unzumutbaren Lärm, Vandalismus und Unrat belästigen. Das Gebot der Rücksichtnahme ist zu beachten ! 

Die Ordnungsbehörden können im Vorfeld oder auch während einer Veranstaltung Maßnahmen ergreifen oder Verfügungen erlassen, um die Sicherheit der Besucher und den Schutz der Anwohner vor erheblichen Nachteilen, Gefahren oder Belästigungen zu gewährleisten (§ 10 (2) HGastG). Gesetzlicher Jugendschutz/ Nichtraucherschutzgesetz

Die Bestimmungen über den Schutz Jugendlicher (JuSchG) vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730) und die Bestimmungen zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (HNRSG) sind in der derzeit gültigen Fassung sind einzuhalten. 

Allgemeines

Bitte beachten Sie, dass die vorstehenden Hinweise nicht vollständig sind. Für die von Ihnen angezeigte Veranstaltung/Vergnügung können weitere Rechtsvorschriften wie z. B. das Hessische Feiertagsgesetz, die Hessische Bauordnung, Arbeitsschutzbestimmungen usw. einschlägig sein. Als Veranstalter haben Sie die Pflicht, sich über weitere, zweckdienliche Rechtsvorschriften selbstständig zu informieren. 

 

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Ebersburg

 

 

 

Letzte Aktualisierung ( Montag, 21 Mai 2012 )